Der Trägerverein „Informations- und Bildungszentrum Schloss Gimborn e.V.“ wurde am 25. Oktober 1969 gegründet. An der Gründung waren maßgeblich die IPA-Landesgruppe Nordrhein-Westfalen und die IPA-Sektion Niederlande beteiligt. Die heute über 500 Mitglieder kommen aus über 30 Ländern.
Der Verein ist vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und seit dem Jahre 2010 als Weiterbildungseinrichtung nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert.
Geschäftsführender Vorstand
- Peter Newels – Vorsitzender
- † Martin Mönnighoff – Stv. Vorsitzender / Schatzmeister
- Eugene Thommes – Stv. Vorsitzender
- Hendrik Große Lefert – Stv. Vorsitzender
Erweiterter Vorstand
- Diego Trolese – IPA International Executive Board (IEB)
- Philipp Kurz – IPA Sektion Deutschland
- Mark Liedekerken – IPA Sektion Niederlande
- Francois Lack – IPA Sektion Frankreich
- Aneta Sobieraj – IPA Sektion Polen
- Peter Schweiger – IPA Sektion Österreich
- Konrad Bröker – IPA Landesgruppe NRW
Kuratorium
Vorsitzender:
- MATHIES, Jürgen – Staatssekretär a.D. im Ministerium des Innern NRW
Stellv. Vosritzender:
- WEINSPACH, Dirk – Polizeipräsident Aachen a.D.
Mitglieder des Kuratoriums:
- BIESENBACH, Peter – Minister der Justiz NRW a.D.
- BRÖKER, Konrad – IPA Landesgruppe NRW
- GRANITZKA, Winrich – IBZ Schloss Gimborn e.V.
- GROOTENS, Klaus – Kreisdirektor Oberbergischer Kreis
- GROßE LEFERT, Hendrik – Stv. Vorsitzender IBZ Schloss Gimborn e.V.
- HEUSER, Barbara – Präsidentin Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
- LUKAT, Jörg – Polizeipräsident Bochum
- MEISENBERG, Stefan – Bürgermeister Gemeinde Marienheide
- † MÖNNIGHOFF, Martin – Stv. Vorsitzender IBZ Schloss Gimborn e.V.
- NEWELS, Peter – Vorsitzender IBZ Schloss Gimborn e.V.
- RÖHRL, Markus – Polizeipräsident Wuppertal
- SCHÄFER, Robert – Landespolizeipräsident Hessen
- TROLESE, Diego – IPA International Executive Board (IEB)
- SCHNABEL, Falk – Polizeipräsident Hamburg
- THOMMES, Eugène – Stv. Vorsitzender IBZ Schloss Gimborn e.V.
- WOOD, Clive – Verteter der Mitgliederversammlung
- Jeweils ein Vertreter der Mitgliedssektionen:
-
- IPA Sektion Belgien
- IPA Sektion Dänemark
- IPA Sektion Deutschland
- IPA Sektion Estland
- IPA Sektion Finnland
- IPA Sektion Frankreich
- IPA Sektion Irland
- IPA Sektion Island
- IPA Sektion Italien
- IPA Sektion Kanada
- IPA Sektion Lettland
- IPA Sektion Luxemburg
- IPA Sektion Monaco
- IPA Sektion Neuseeland
- IPA Sektion Niederlande
- IPA Sektion Nordmazedonien
- IPA Sektion Norwegen
- IPA Sektion Österreich
- IPA Sektion Polen
- IPA Sektion Rumänien
- IPA Sektion San Marino
- IPA Sektion Schweden
- IPA Sektion Schweiz
- IPA Sektion Slowakei
- IPA Sektion Tschechische Republik
- IPA Sektion UK
- IPA Sektion USA
- IPA Sektion Zypern
Die International Police Association (IPA) ist der politisch und gewerkschaftlich unabhängige Zusammenschluss von Angehörigen des Polizeidienstes, ohne Unterschied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion. Als größte Berufsvereinigung der Welt mit annähernd 430.000 Mitgliedern ist die IPA in derzeit 67 Staaten vertreten. Sie hat beratenden Status beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und im Europarat und ist in ihren Statuten zur Einhaltung der Grundsätze der Menschenrechte verpflichtet, so wie sie im Jahr 1948 von den Vereinten Nationen erklärt wurden. Es ist ihre Absicht, Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und den Mitgliedssektionen zu schaffen.
Auf Grund ihres Zweckes und ihrer Ziele ist die IPA seit dem 25. Juli 1977 beim Europarat und seit dem 26. Juli 1995 bei den Vereinten Nationen mit beratendem Status in der Liste der nichtstaatlichen internationalen Organisationen arthur troopregistriert.
Die IPA will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch sowie gegenseitige Hilfeleistungen ihrer Mitglieder im sozialen Bereich fördern…. im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und damit zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.Zur Verwirklichung dieser Ziele gehören:
- Durchführung von nationalen und internationalen berufskundlichen und kulturellen Tagungen und Seminaren
- Förderung und Durchführung von Gruppenstudienreisen sowie Unterstützung und Organisation von Studienaufenthalten
- Unterstützung kultureller und sozialer Einrichtungen
- Förderung der zwischenstaatlichen Verbindung unter IPA-Mitgliedern und Polizei-Bediensteten
- Anbahnung von Briefwechsel zur Kontaktpflege und Förderung der Fremdsprachen
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Satzung
des Informations- und Bildungszentrum Schloss Gimborn e.V. vom 25.10.1969 in der Fassung vom 20.10.2007
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Informations- und Bildungszentrum Schloss Gimborn e.V.“. Er ist eine Gründung der International Police Association (IPA).
(2) Sitz des Vereins ist Marienheide-Gimborn, Oberbergischer Kreis.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, um insbesondere durch
– staatsbürgerkundliche Informationstagungen
– internationale Informationstagungen
– internationalen Jugendaustausch, Jugendseminare
– beruflichen Erfahrungsaustausch
– Bildung von Studiengemeinschaften zur Untersuchung gesellschaftli-cher und polizeilicher Gegenwartsprobleme
– und kulturelle Veranstaltungen und Studienreisen im In- und Ausland
die internationale Gesinnung, die Toleranz und den Völkerverständi-gungsgedanken zu fördern. Zu diesem Zweck betreibt er als Träger eine Weiterbildungseinrichtung mit dem Namen „Informations- und Bildungszentrum Schloss Gimborn“ auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes NW. Die Arbeit der Weiterbildungseinrichtung, die Stellung ihres Direktors und die Mitwirkungsrechte werden durch eine Arbeitssatzung geregelt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Parteipolitische und gewerkschaftliche Betätigungen sind ausgeschlossen.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person aus Mitteln des Vereins begünstigt werden. Wer in seiner Eigenschaft als Vereinsmitglied ein Vereinsamt innehat, ist ehrenamtlich tätig.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwe-ckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden
a) volljährige natürliche Personen,
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,
c) Personalgesellschaften, Vereine und Korporationen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und die einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Geschäftsführenden Vorstand richten. Die Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden. Sie wird wirksam, wenn der Geschäftsführende Vorstand der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Die Aufnahme kann vom Geschäftsführenden Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden. Über Widersprüche gegen abgelehnte Aufnahmeanträge entscheidet der Erweiterte Vorstand. Die unter b) und c) aufgeführten Mitglieder werden durch je eine natürli-che Person vertreten, soweit die Zugehörigkeit zu einem Vereinsorgan besteht.
(2) Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Mitgliedern auf Lebenszeit
c) fördernden Mitgliedern und
d) Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder zahlen die Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge. Ordentliche Mitglieder und Mitglieder auf Lebenszeit haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Allen ordentlichen Mitgliedern kann nach einer ununterbrochenen Mit-gliedschaftsdauer von mindestens 3 Jahren auf Antrag gegen Zahlung eines einmaligen Beitrags vom Geschäftsführenden Vorstand die lebenslange Mitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Geschäftsführenden Vor-standes vom Erweiterten Vorstand an in- und ausländische natürliche Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und der Aufnahmegebühr befreit. In ihren Rechten und Pflichten sind sie ansonsten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es gegen die Zwecke des Vereins grob verstößt oder
b) die Ausschließung im Interesse des Ansehens des Vereins notwendig erscheint oder
c) es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe Widerspruch beim Geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Hilft er dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet der Erweiterte Vorstand.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht. Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge bleiben davon un-berührt.
§5 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr sowie des einmaligen Beitrags für die Mitgliedschaft auf Lebenszeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig.
(3) Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden erstmals zu Beginn des Kalenderjahres fällig, das auf die Bestätigung der Mitglied-schaft folgt.
(4) Der einmalige Beitrag für die lebenslange Mitgliedschaft wird fällig zum Monatsende der Beschlussfassung durch den Geschäftsführenden Vorstand.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Kuratorium,
c) der Erweiterte Vorstand und
d) der Geschäftsführende Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (ausgenommen: För-dernde Mitglieder) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(3) Wahlen und Abstimmungen werden offen durch Handerheben vollzogen, soweit nicht geheime Wahl oder Abstimmung verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (§ 13 dieser Sat-zung);
b) Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 16 dieser Satzung);
c) Wahl eines Vertreters der Mitgliederversammlung in das Kuratorium (§ 11 dieser Satzung);
d) Wahl der Mitglieder des Revisionsausschusses (§ 19 dieser Sat-zung);
e) Neuwahl von Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes (§ 13 Abs. 2 und 3 dieser Satzung) sowie des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 16 Abs. 2 und 3 dieser Satzung);
f) Entgegennahme des Jahresabschlusses;
g) Entgegennahme des Jahresberichtes des Geschäftsführenden Vorstandes;
h) Entgegennahme des Prüfungsberichtes des Revisionsausschusses;
i) Entlastung des Erweiterten Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes;
l) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr;
m) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Erweiterten Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Vereinsorgane beschließen. Geschäftsführender und Erweiterter Vorstand können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-nenen oder vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift aufzuneh-men, die von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist sodann allen Mitgliedern zuzusenden. Über Einwendungen über die Richtigkeit des Inhaltes der Niederschrift entscheidet der Erweiterte Vorstand.
§8 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird durch den Vorstandsvorsitzenden nach Gimborn einberu-fen. Im Einvernehmen mit dem Erweiterten Vorstand kann auch ein anderer Sitzungsort bestimmt werden.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung. Sie muss schriftlich, und zwar per Brief oder auf elektronischem Wege durch Telefax bzw. E-Mail zugestellt werden Die Absendung der Mitteilung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Sind diese Erfordernisse gewahrt, so gilt die Versammlung als rechtsgültig berufen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Geschäftsführende Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglie-derversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederver-sammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§9 Die Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion wird die Mitgliederversammlung von einem Wahlleiter aus dem Kreis der anwesenden Mit¬glieder geleitet. Er kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer hinzuziehen.
(2) Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Liegen für die Wahl des Erweiterten Vorstandes nicht mehr als sieben, für die Wahl der Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden nicht mehr als drei Wahlvorschläge vor, kann darüber offen ab¬gestimmt werden. Gewählt ist jeder Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann. Erreicht ein Kandidat diese Mehrheit nicht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stim¬men zählen. Sind mehr Wahlvorschläge vorhanden, so sind in geheimer Abstimmung die Kandidaten gewählt, welche die meisten der abgegebenen gültigen Stim¬men auf sich vereinigen. Ist durch Stimmengleichheit die Abgrenzung zwischen gewählten und nicht gewählten Kandidaten nicht entschieden, so erfolgt eine Stichwahl. Endet auch diese mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. Liegt für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. Der Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit aller Stimmen der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, ist in geheimer Abstimmung der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der Stimmen aller anwesenden oder vertretenen Stimm¬berechtigten auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von kei¬nem Kandidaten erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Wird auch hierbei die er¬forderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, ist nach einer Versammlungsunterbre¬chung von mindestens 30 Minuten ein dritter Wahlgang erforderlich, für den auch neue Wahlvorschläge zugelassen sind. Gewählt ist im dritten Wahlgang der Kandi¬dat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Geschäftsführende Vorstand oder der Erweiterte Vorstand können jederzeit die Einberufung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Geschäftsführenden Vorstand beantragt. In diesem Fall hat die Einberufung längstens innerhalb von sechs Wochen, vom Tage des Eingangs des Antrages abgerechnet zu erfolgen.
(2) Die Vorschriften der §§ 7 – 9 dieser Satzung gelten für Außerordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend.
§11 Das Kuratorium
(1) Dem Kuratorium des Vereins gehören an:
a) der Geschäftsführende Vorstand,
b) ein Beauftragter des Permanent Executive Bureau der International Police Association, je ein Beauftragter der nationalen Sektionen der International Police Association und ein Beauftragter der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen der International Police Asso-ciation, soweit diese Organisationen dem Verein als ordentliches Mit-glied angehören.
c) ein von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählter Vertreter,
d) vom Kuratorium selbst gewählte Mitglieder.
(2) Die Wiederwahl von Kuratoriumsmitgliedern ist möglich.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Das Kuratorium unterstützt den Geschäftsführenden Vorstand in allen wesentlichen Fragen der Geschäftsführung; es wirkt insbesondere in folgenden Angelegenheiten beratend mit:
a) Planung und Durchführung des Programms der Weiterbildungseinrichtung,
b) Haushaltsplanung,
c) Organisation der Weiterbildungseinrichtung.
(5) Das Kuratorium kann nach Abs. 1 Buchstabe d) gewählte Mitglieder von der Mitgliedschaft entbinden.
(6) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 und 8 finden sinngemäß Anwendung; an die Stelle des Vorstandsvorsitzenden tritt der Vorsitzende des Kuratoriums.
§12 Der Erweiterte Vorstand
(1) Dem Erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Geschäftsführen-den Vorstandes und sieben weitere Personen an, die auch Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben b) und c) sein können.
(2) Der Erweiterte Vorstand beschließt über die Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Verleihung der lebenslangen Mitgliedschaft
(3) Der Erweiterte Vorstand entscheidet über:
a) die Organisation der Weiterbildungseinrichtung;
b) die Arbeitssatzung der Weiterbildungseinrichtung;
c) die Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungspläne des Vereins
; d) die Hausordnung der Weiterbildungseinrichtung;
e) Investitionen im Werte von mehr als 100.000,- EURO,
f) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
§13 Wahl und Amtsdauer des Erweiterten Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden, soweit sie diesem nicht kraft Amtes angehören, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren (vom Tag der Wahl an gerechnet) gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Erweiterten Vorstandes im Amt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheiden Mitglieder des Erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Die Mitgliederver-sammlung wählt einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Erweiterten Vorstandes durch Wahl neuer Kandidaten für die restliche Amtsdauer ersetzen.
§14 Zusammentritt und Beschlussfassung des Erweiterten Vorstandes
(1) Der Erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Be-schlüsse in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, und zwar per Brief oder auf elektronischem Wege durch Telefax bzw. E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mindes-tens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstandsvorsitzende kann Dritte zu den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes einladen. Der Erweiterte Vorstand kann ihnen das Wort erteilen.
(5) Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Erweiterten Vor-standes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.
(6) Über die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem beauftragten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§15 Der Geschäftsführende Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und drei Stellvertretenden Vorsitzenden. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Erweiterte Vorstand.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Vorstandsvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertreten zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes den Verein gemeinsam. Die Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden muss nicht nachgewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins und seiner Weiterbildungseinrichtung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand stellt nach Vorlagen der Geschäfts-füh¬rung den Haushaltsplan bzw. erforderliche Nachtragshaushalts-pläne fest. Er unterrichtet die Mitgliederversammlung, das Kuratorium und den Erweiterten Vorstand über den Haushaltsvollzug. Der Geschäftsführende Vorstand und die Geschäftsführung dürfen wirtschaftliche Verfügungen zu Lasten des Vereins, außer in dem für dringende Fälle festgelegten Um¬fang, nur im Rahmen des Haushaltsplanes bzw. der Nachtragshaushaltspläne treffen. Dritte brauchen diese Beschränkungen nicht gegen sich gelten zu lassen.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand schließt die Arbeitsverträge mit den hauptberuflichen Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand kann mit Zustimmung des Erweiterten Vorstandes zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins Bevollmächtigte bestellen. Art und Umfang der Übertragung der Geschäfte, soweit nicht durch die Satzung geregelt, sind in einer Dienstanweisung festzulegen. In ihr enthaltene Beschränkungen der Geschäftsführung brauchen Dritte gegen sich nicht gelten zu lassen.
(6) Der Geschäftsführende Vorstand kann Dritte zur Erledigung besonderer Aufgaben berufen. Diese sind dem Geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und allein an dessen Weisung gebunden.
§16 Wahl und Amtsdauer des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Vorstandsvorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden müs-sen natürliche Personen sein.
(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 dieser Satzung gelten für den Geschäftsführenden Vorstand sinngemäß.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes durch Wahl neuer Kandidaten für die restliche Amtsdauer ersetzen. Diese Wahl bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden sowie vertretenen Mitglieder.
§17 Zusammentritt und Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstandes
(1) Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf stattfinden und vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, und zwar per Brief oder auf elektronischem Wege durch Telefax bzw. E-Mail, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von grundsätzlich mindestens zwei Wochen. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes kann bis zum Beginn einer Sitzung die Behandlung von ihm vorgeschlagener Tagesordnungspunkte beantragen. Bei der Be-schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 – 6 dieser Satzung gelten für den Geschäftsführenden Vorstand sinngemäß.
§18 Die Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung obliegt im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsorgane dem Direktor des IBZ, bei Abwesenheit seinem Vertre-ter. Es gelten als übertragen die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung, soweit sich nicht der Erweiterte oder der Geschäftsführende Vorstand für Teilbereiche oder bestimmte Einzelfälle die Entscheidung vorbehält.
(2) Der Direktor des IBZ ist für die technische Durchführung der Be-schlüsse der Vereinsorgane verantwortlich.
Er hat in den Sitzungen der Vereinsorgane und Ausschüsse Teilnahme- und Beratungsrecht, sofern der jeweilige Vorsitzende in begründeten Ausnahmefällen die Teilnahme nicht ausschließt. (3) Der Direktor des IBZ verwaltet die Gebäude und Einrichtungen des Vereins und übt in Vertretung des Vorstandes das Hausrecht aus.
(4) Er stellt den jährlichen Haushaltsvoranschlag auf und zeichnet den Jahresabschluss.
(5) Er ist ermächtigt zur
a) Vergabe von Aufträgen im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und zur
b) Verfügung über Haushaltsmittel außerhalb des Haushaltsplanes in dringlichen Fällen. Umfang und Verfahrensweise sind in einer Dienstanweisung geregelt.
(6) Der Direktor des IBZ ist haushaltsrechtlich vertretungsberechtigt gegenüber öffentlichen und privaten Zuwendungsgebern sowie zeichnungsberechtigt in Ausübung der Vollmachten zur Verfügung über Giro- und Festgeldkonten sowie zum Postempfang. Einschränkungen für Vermögenskonten und beim Außerordentlichen Haushalt regelt die Dienstanweisung.
(7) Der Direktor des IBZ ist unmittelbarer Vorgesetzter der angestellten Mitarbeiter des Vereins. Er ist im Rahmen des Stellenplans befugt zum Abschluss von Arbeits- und Praktikantenverträgen, ausgenommen mit dem pädagogischen Personal, und zeichnet die Zeugnisse von Mitarbeitern, ausgenommen die der Pädagogischen Mitarbeiter. Er gewährt den Beschäftigten Sonder- bzw. Bildungsurlaub bis zu fünf Werktagen im Jahr entsprechend der Regelungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes bzw. BAT.
(8) Der Direktor ist zeichnungsberechtigt bei der Verpflichtung von Tagungsleitern und Dozenten des IBZ.
§19 Der Revisionsausschuss
(1) Der Revisionsausschuss besteht aus drei Personen, die entweder als natürliche Personen Mitglied des Vereins oder Vertreter eines der unter § 3 Abs. 1 Buchstabe b) oder c) benannten Mitglieder sind.
(2) Der Revisionsausschuss hat das Recht, jederzeit Einsicht in die Ge-schäftsvorgänge des Vereins und seiner Weiterbildungseinrichtung zu nehmen. Zur Revision sind ihm alle Geschäftsunterlagen vorzulegen. Revisionen müssen von zwei Mitgliedern des Ausschusses mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Bei begründetem Anlass kann der Revisionsausschuss zu einer Revision einen von ihm bestimmten fachlich qualifizierten Berater hinzuziehen, dessen Kosten vom Verein zu tragen sind. Bei einem solchen Verfahren ist die Verhältnismäßigkeit zu prüfen und von allen Revisoren zu bejahen.
(3) Die Mitglieder des Revisionsausschusses bestimmen aus ihrer Mitte ei-nen Vorsitzenden, der Prüfungen vorbereitet, veranlasst und der Mitgliederversammlung berichtet. Über stattgefundene Revisionen ist ein Bericht zu erstellen, der bei den Unterlagen des Vereins aufzubewahren ist.
(4) Die Mitglieder des Revisionsausschusses werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen aller anwesenden sowie vertretenen Stimmberechtigten auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Dreimalige Wiederwahl ist möglich. Jeweils zwei Mitglieder des Revisionsausschusses sollen möglichst dem vorausgegangenen Ausschuss angehört haben.
§20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Über Anträge auf Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung; dies kann wirksam nur geschehen, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und wenn die für eine Änderung der Satzung abgegebenen Stimmen mindestens einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden sowie vertretenen Mitglieder entsprechen. § 20 Abs. 2 dieser Satzung kann nur geändert werden, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder für eine Änderung stimmen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich mit der Auflösung als Tagesord-nungspunkt einberufen ist und in der mehr als die Hälfte der Vereinsmit-glieder für eine Auflösung stimmen.
§21 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Gummersbach.
§22 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist von der Ordentlichen Mitgliederversammlung des Informations- und Bildungszentrums Schloss Gimborn e.V. am 20.10.2007 in Gimborn von 196 anwesenden sowie vertretenen stimmbe-rechtigten Mitgliedern angenommen worden. Sie tritt am Tage nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Informations- und Bildungszentrums Schloss Gimborn e.V. vom 25.10.1969 in der Fassung vom 21.10.2006 außer Kraft.
Mitgliederversammlung 2024
+++ Achtung – Terminänderung! +++
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Mitglieder,
namens und im Auftrag des Vorstandsvorsitzenden, Herrn Peter Newels, lade ich Sie hiermit zur diesjährigen Mitgliederversammlung am
Samstag, den 9. NOVEMBER 2024 um 10:00 Uhr
in den großen Saal des „Schlosshotel Gimborn“ ein.
Die genaue Tagesordnung wird fristgerecht bekannt gegeben.
Das Protokoll der letzten Versammlung sowie den Jahresbericht 2023 können Sie ab dem 18. Oktober an dieser Stelle einsehen und herunterladen.
Ich freue mich sehr, Sie in Gimborn begrüßen zu dürfen und stehe Ihnen bei Rückfragen oder Wünschen jederzeit gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße aus Gimborn,
René Kauffmann
– Direktor –
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Durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.10.2012 gelten mit Wirkung vom 01.01.2013 folgende Regelungen für den Jahresbeitrag der Ordentlichen Mitglieder:
Organisationen der International Police Association (IPA)
Korporative Mitglieder der IPA-Deutsche Sektion e.V.:
IPA-Deutsche Sektion e.V.: 0,10 ? je Mitglied, mindestens 30,- ?, ohne Höchstgrenze
Landesgruppen: 30,- €
Verbindungsstellen: 0,10 € je Mitglied, mindestens 30,- € ggf. Ausnahmen in Härtefällen
Übrige IPA-Organisationen:
Sektionen: 0,10 ? je Mitglied, mindestens 30,- ?, ohne Höchstgrenze
Landesgruppen und ähnliche regionale Organisationen einer Sektion: 0,05 € je Mitglied, mindestens 30,- €, höchstens 127,- €
Verbindungsstellen und ähnliche lokale Organisationen einer Sektion: 0,05 € je Mitglied, mindestens 30,- €, höchstens 51,- €
Andere juristische Personen, Korporationen und Behörden: 511,- €
Natürliche Personen: 40,- €.
Die Aufnahmegebühr beträgt 50% des ersten fälligen Jahresbeitrages, jedoch höchstens 51,- €.
Mitglieder auf Lebenszeit: Einmalbetrag 500,- €.